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Vernehmlassung 2018/50: Feldschiessen und historische Schiessen auch nach 2020 ermöglichen · 3 Seiten
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Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 1bis
1bis. auf Standorte mit höchstens einem Schiessanlass pro Jahr nach dem 31. Dezember 2028 keine Abfälle mehr gelangt sind;
Minderheit 2 (Bäumle, Badran, Marchand-Balet, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Vogler)
Art. 32e Abs. 3 Bst. c Ziff. 2
2. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr oder nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessanlass pro Jahr gelangt sind. Die Verordnung bezeichnet die historischen Schiessen;
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.