Vorlage HKSV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 5 Seiten
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Davon ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082.
2Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Doris Leuthard