Vorlage HKSV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 5 Seiten
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Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 1. November 20171 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Anschlussleistung» ersetzt durch «wechselstromseitige Nennlistung».
Art. 1 Abs. 4 und 6
4Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar oder Februar ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende März des Folgejahres.
6Die Betreiberin hat ab Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen, wenn sie der Vollzugsstelle innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme die vollständig beglaubigten Anlagedaten zustellt. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf die Erfassung von Herkunftsnachweisen.
Art. 5 Abs. 1 und 2
1Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus übermittelt werden.
SR ..........
1 SR 730.01
2018–......