Vorlage EnV
Vernehmlassung 2018/53: Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung · 3 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. c
2Von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen:
c. über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; oder
Art. 4 Abs. 1 und 3
1Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelten für die Stromkennzeichnung die jeweiligen Eisenbahnunternehmen als Endverbraucher oder Endverbraucherin.
3Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse «stromkennzeichnung»2 zu erfolgen.
SR ..........
1 SR 730.01
2 www.stromkennzeichnung.ch 2018–......