Vorlage
Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2)
Fedlex · Vorlage · Seite 1
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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 20. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 32a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik
Auf Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik beschäftigen, ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind für eine der folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde:
a. Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur; oder
b. Wartung der Netz- oder Informatikstruktur, welche weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag und während den Werktagen erfolgen kann.
II
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 822.112
2017–......