Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2) · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitnehmerschutz

Juli 2018

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informa-

tions- und Kommunikationstechnik (Art. 32a

ArGV 2)

1 Ausgangslage

Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot bedürfen in aller Regel einer Bewilligung (Art. 17 und 19 ArG1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt für bestimmte Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Branche jährlich rund 250 Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen. Diese Bewilligungen werden regelmässig für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Auch die kantonalen Arbeitsinspektorate, welche für die Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit zuständig sind, erteilen ihrerseits mehrere Hundert Bewilligungen für solche Tätigkeiten.

Dabei handelt es sich einerseits um Bewilligungen für Pikettdienste in der Nacht oder am Sonntag, die für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen notwendig sind. Sofern die Unterbrechung eines bestimmten Informatiksystems während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden würde, werden Arbeitszeitbewilligungen ausserdem auch für Wartungsarbeiten erteilt. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netz- oder Informatiksystemen ist gemäss ständiger Praxis des SECO seit mehreren Jahren anerkannt (vgl. auch Art. 28 ArGV 12).

Gemäss Art. 27 Abs. 1 ArG können bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von der Bewilligungspflicht befreit werden, soweit dies mit Rücksicht auf

1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11)

2 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) 601-17.2-00002 \ COO.2101.104.7.2950278