Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/55: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitnehmerschutz
Juli 2018
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informa-
tions- und Kommunikationstechnik (Art. 32a
ArGV 2)
1 Ausgangslage
Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot bedürfen in aller Regel einer Bewilligung (Art. 17 und 19 ArG1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt für bestimmte Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Branche jährlich rund 250 Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen. Diese Bewilligungen werden regelmässig für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Auch die kantonalen Arbeitsinspektorate, welche für die Bewilligungen für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit zuständig sind, erteilen ihrerseits mehrere Hundert Bewilligungen für solche Tätigkeiten.
Dabei handelt es sich einerseits um Bewilligungen für Pikettdienste in der Nacht oder am Sonntag, die für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen notwendig sind. Sofern die Unterbrechung eines bestimmten Informatiksystems während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden würde, werden Arbeitszeitbewilligungen ausserdem auch für Wartungsarbeiten erteilt. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netz- oder Informatiksystemen ist gemäss ständiger Praxis des SECO seit mehreren Jahren anerkannt (vgl. auch Art. 28 ArGV 12).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 ArG können bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von der Bewilligungspflicht befreit werden, soweit dies mit Rücksicht auf
1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11)
2 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) 601-17.2-00002 \ COO.2101.104.7.2950278