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Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 2 Seiten

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[Titel oder Kurztitel des BG]

2Die Pflicht des Arbeitgebers, die Angaben zu den Arbeits- und Ruhezeiten und zu den nach dem Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschlägen zu erfassen und den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu stellen, gilt nicht für erwachsene Arbeitnehmer, die:

a. eine Vorgesetztenfunktion haben oder Fachpersonen sind, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen; und

b. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen; und

c. ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können und nicht nach vorgegebenen Einsatzplänen arbeiten.

3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 235.1