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Vernehmlassung 2018/65: Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung · 2 Seiten

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Verordnung Vorentwurf über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers

1Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht

Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:

a. pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt;

b. im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff bestimmt sind.

Art. 9 Abs. 2

2Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.

1 SR 531.215.41

2 SR 641.61

2018–......