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Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 5 Seiten

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Art. 16bquaterÖffentliches Register

1Es wird ein öffentliches Register der Inhaberinnen und Inhaber eines Dauerausweises erstellt.

2Das Register enthält die in Artikel 69b Absatz 3 ParlG genannten Angaben. Die Verwaltungsdelegation kann die Veröffentlichung weiterer Angaben vorsehen.

3Die Angaben in diesem Register begründen keine Verantwortlichkeiten der Bundesversammlung. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Dauerausweises versichern die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Angaben und melden Änderungen dieser Angaben unverzüglich.

4Der Eintrag ins Register verleiht den Tätigkeiten der betreffenden Personen keinen offiziellen Charakter.

Art. 16bquinquiesSanktionen

1Verstösst die Inhaberin oder der Inhaber eines Zutrittsausweises gegen die Bestimmungen, kann die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation Massnahmen ergreifen, die bis zu einem vorläufigen Entzug der Berechtigung für den Zutritt ins Parlamentsgebäude führen können. Bei schweren Verstössen kann der betreffenden Person der Zutritt ins Parlamentsgebäude dauerhaft untersagt werden. Die betreffende Person erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

2Die Entscheidungen der oder des Delegierten der Verwaltungsdelegation können bei der Verwaltungsdelegation angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. Die betreffende Person erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 16bsexiesVerhaltensregeln

1Im Kontakt mit Mitgliedern der Bundesversammlung müssen Ausweisinhaberinnen und -inhaber ihre Identität, die Organisation, für welche sie arbeiten sowie die Interessen, welche sie vertreten, angeben. Sie dürfen den Ratsmitgliedern nicht absichtlich unvollständige oder ungenaue Informationen liefern, in der Absicht, diese in die Irre zu führen. Sie dürfen die Ratsmitglieder nicht auf unangemessene Weise kontaktieren.

2Die Verwaltungsdelegation kann für Ausweisinhaberinnen und -inhaber weitere Verhaltensregeln festlegen.

Art. 16bseptiesZutrittsbeschränkungen

1Bei besonderen Anlässen oder aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt ins Parlamentsgebäude beschränkt oder verwehrt werden.

2Halten sich im Parlamentsgebäude sehr viele Personen auf, kann der Einlass ins Gebäude begrenzt oder vorübergehend verwehrt werden.