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Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 2 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht (…)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b und 121a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053.
Art. 2 Beitrag des Bundes
1Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen.
2Der Bundesrat legt die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest. Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.
Art. 3 Vollzug
1Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Stellenmeldepflicht.
2Die zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
3Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen zu:
a. Art und Umfang der Kontrollen;
b. Zusammenarbeit zwischen den von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden und anderen Behörden.
Art. 4 Änderung anderer Erlasse
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 9 Abs. 1 Bst. b
1Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
b. den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20055;
2. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19896
Art. 35 Abs. 3 Bst. k
3Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen:
k. die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20057;
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1SR 101
2BBl 20XX ...
3 SR 142.20
5 SR 142.20
5 SR 142.20
6 SR 823.11
7 SR 142.20
2016–......