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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

erleichtert die neue Düngerkategorie mitsamt den dazugehörigen Grenzwerten die Beurteilung dieser Produkte.

Die Ausnahme von Aquariendüngern stellt eine geringe administrative Vereinfachung für die Zulassungsstelle des BLW dar.

Die Regelung zur vereinfachten Bewilligung für Dünger zu wissenschaftlichen Zwecken ist eine Erleichterung für die Wissenschaft und die Zulassungsstelle des BLW.

Insgesamt ergibt sich weder ein finanzieller noch ein personeller Mehraufwand für den Bund.

9.4.2 Kantone

Den Vollzugsstellen entsteht durch die neue Düngerkategorie kein Mehraufwand in den routinemässigen Kontrollen von Düngerprodukten.

Aquariendünger müssen nicht mehr nach dem Düngerrecht, sondern nach dem Chemikalienrecht beurteilt werden.

Die vereinfachte Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke hat keinen Einfluss auf die Kantone.

9.4.3 Volkswirtschaft

Die Grenzwerte für mineralische Recyclingdünger ermöglichen die grosstechnische Rückgewinnung von Phosphor aus der Abwasserwirtschaft. Die Abwasserwirtschaft muss Phosphor zurückgewinnen, und die Düngerindustrie ist bereit, diesen Phosphor aufzunehmen. Gespräche unter den verschiedenen Akteuren haben bereits stattgefunden, und es werden sich neue Markterschliessungsstrategien eröffnen. Die Nutzung des sekundären Phosphors in der Schweiz verringert die Import- und Preisabhängigkeit vom internationalen Rohstoffhandel.

Aquariendünger können ohne Bewilligungen in Verkehr gebracht werden. Da es sich um einen Nischenmarkt handelt, wird es keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen geben.

Wissenschaftliche Versuche können mit vereinfachten Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, was den Forschungsplatz Schweiz stärkt.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Einführung neue Düngerkategorie „mineralische Recyclingdünger“

In der EU gibt es noch keine Grenzwerte oder klar definierten Ausgangsstoffe für sekundären Phosphor. Entsprechende Arbeiten sind in der EU im Gange; die Schweiz übernimmt hier eine Pionierrolle. Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

9.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Art. 159a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) bildet die Grundlage für die vorgenommenen Änderungen.