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Vernehmlassung 2019/46: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) · 6 Seiten
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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 Bst. a
4Die Ansätze gemäss dem Anhang gelten:
a. bei Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)2: für jeden gelieferten Datensatz;
Art. 5 Abs. 1bis
1bisEr stellt der anordnenden Behörde keine Rechnung über die Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF3.
Art. 7 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende
Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen
Für rückwirkende Überwachungen, die als dringend erklärt werden, fallen zusätzliche Gebühren pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie zusätzliche Entschädigungen pro Arbeitseinsatz einer involvierten Mitwirkungspflichtigen an.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 780.115.1
2 SR 780.11
3 SR 780.11
2019–......