Vorlage KLV

Vernehmlassung 2019/52: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) · 3 Seiten

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Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Wirksamkeit der angewandten Methode ist wissenschaftlich belegt.

b. Sie umfasst eine Einstiegs-, eine Verlaufs- und eine Erfolgsdiagnostik mit validierten Instrumenten.

Art. 3 Kostenübernahme

Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 30 Abklärungs- und Therapiesitzungen von einer Dauer von bis zu 60 Minuten bei Einzeltherapien und bis zu 90 Minuten bei Gruppentherapien. Artikel 3b bleibt vorbehalten.

Art. 3b Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 30 Sitzungen

1 SR 832.112.31

2018–1863