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Vernehmlassung 2019/80: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer · 3 Seiten
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Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661 wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 2 und 3
2 Der Antrag wird von der Steuerbehörde desjenigen Kantons geprüft, der für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zuständig ist.
3Aufgehoben
Art. 59 b. Verfahren
1 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung zu Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so ist der Antrag auf Rückerstattung dieser Steuer durch alle Erben gemeinsam oder durch deren gemeinsamen Vertreter bei der Steuerbehörde zu stellen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Erblasser zuständig war.
2 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden, so ist der Antrag auf Rückerstattung durch jeden Erben nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft bei der für ihn zuständigen Steuerbehörde zu stellen.
3 In den Fällen nach Absatz 2 gibt die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Erblasser zuständige Steuerbehörde der für den Erben zuständigen Steuerbehörde die Namen und Adressen der übrigen Erben und deren Quoten an der Erbschaft bekannt.
SR ..........
1 SR 642.211
2017–......