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Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf 2 über die Stempelabgaben (Stempelabgaben auf dem Umsatz von inländischen Urkunden und auf der Zahlung von Lebensversicherungsprämien)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Minderheit (Bendahan, Badran Jacqueline, Birrer-Heimo, Jans, Pardini, Rytz Regula)
Nichteintreten
I
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz
1Der Bund erhebt Stempelabgaben:
b. auf dem Umsatz der folgenden ausländischen Urkunden:
Art. 13 Abs. 2 Bst. a–c
2Steuerbare Urkunden sind:
a. Aufgehoben
b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gleichstehen; der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Arten.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b und g
1Von der Abgabe sind ausgenommen:
a. Aufgehoben
b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung ausländischer Aktien;
g. der Handel mit ausländischen Geldmarktpapieren; diesen Papieren gleichgestellt sind ausländische Obligationen mit einer Restlaufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten;
Art. 16 Abs. 1
1Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt 3 Promille.
Art. 22 Bst. a, abisund ater.
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die:
a. Lebensversicherung;
abis. Aufgehoben
ater. Aufgehoben
SR…
1BBl 2020 ...
2BBl 2020 ...