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Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 2 Seiten
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2Fahrzeuge nach Absatz 1, bei deren Typengenehmigung beziehungsweise ersten Fahrzeugprüfung ein Assistenzsystem noch nicht obligatorisch war, dürfen ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Assistenzsystem für die Erteilung der entsprechenden Typengenehmigung des Fahrzeugs erstmals obligatorisch wurde, noch fünf Jahre lang ohne dieses Assistenzsystem auf den Transitstrassen nach Absatz 1 verkehren.
3Für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie für mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten kann der Bundesrat eine längere Frist vorsehen.
4Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kantone die Ausrüstungspflicht nach Absatz 1 und 2 aus Sicherheitsgründen auf weitere Strecken ausdehnen.
5Der Bundesrat kann für bestimmte Fahrzeuge nach Absatz 1 Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht nach Absatz 1 und 2 vorsehen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.