Vorlage KVV
Vernehmlassung 2020/33: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP); Spitalkostenbeitrag · 4 Seiten
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a. das Diplom einer höheren Fachschule, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 20022 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit:
1. bei einem Podologen oder einer Podologin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist,
2. in einer Organisation der Podologie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist, oder
3. in einem Spital, in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
Art. 52d Organisationen der Podologie
Organisationen der Podologie werden zugelassen, wenn sie:
a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;
b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
c. ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c erfüllen;
d. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen.
Art. 104 Abs. 1bis
1bis Der Beitrag ist nicht zu leisten:
a. für den Austrittstag;
b. für Urlaubstage mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Bei Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom (Datum) praktisch tätig sind, wird jede praktische Tätigkeit als Podologe oder Podologin vor dem Inkrafttreten der Änderung und während zwei Jahren danach für die Beurteilung der Erfüllung des Erfordernisses der zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Artikel 50c Buchstabe b angerechnet, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen nach Artikel 50c Buchstabe b Ziffern 1-3 nicht erfüllt.