Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 182Fedlex · Erläuternder Bericht
solche Zeiträume nicht festgelegt, bestimmt das BLW diesen Zeitraum von Fall zu Fall anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen, unter denen sie angebaut werden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.
Basis
2.7 Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern ge-
halten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.
2.8 Die Isolationsabstände zu den Feldern gemäss Ziffer 2.7 sind für die betref-
fende Gattung oder Art und Kategorie unter Ziffer 8 aufgeführt. Sind die Isolationsabstände nicht festgelegt, so bestimmt das BLW diese Abstände von Fall zu Fall entsprechend den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken.
2.9 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.6 gelten auch für den Verwendungszeit-
raum von Mutterpflanzen für Basismaterial.
Zertifiziert
2.10 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2.6 gelten auch für den Verwendungszeit-
raum von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material.
3 Gesundheit
Vorstufe, Basis, Zertifiziert
3.1 Mutterpflanzen und Vermehrungsmaterial müssen frei sein von den unter
den Ziffern 10 und 11 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen.
Die Freiheit von den unter den Ziffern 10 und 11 aufgeführten Schadorganismen wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Posten festgestellt.
Bestehen Zweifel an der Freiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 10 und 11, so werden die Mutterpflanzen bzw. das Vermehrungsmaterial beprobt und untersucht.
Die visuelle Kontrolle und gegebenenfalls Beprobung und Untersuchung erfolgt gemäss Ziffer 12 durch das BLW und gegebenenfalls auf Anweisung des BLW durch den Produzenten.
3.2 Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW
entsprechend den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest.
Die Proben werden vom BLW und gegebenenfalls dem Produzenten an das offizielle Labor gesendet.