Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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3.3 Im Falle eines positiven Untersuchungsergebnisses für einen der unter den
Ziffern 10 und 11 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, wird die befallene Mutterpflanze oder das Vermehrungsmaterial vom Produzenten aus der Nähe anderer Mutterpflanzen bzw. anderem Vermehrungsmaterial entfernt oder entsprechende Massnahmen nach Ziffer 12 zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen Ziffer 3.1 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie ergriffen.
3.4 Die Anforderungen nach Ziffer 3.1 gelten nicht für Mutterpflanzen und
Vermehrungsmaterial während der Kryokonservierung.
CAC
3.5 CAC-Material muss praktisch frei sein von den unter den Ziffern 10 und 11
für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen.
Die praktische Freiheit von den unter den Ziffern 10 und 11 aufgeführten Schadorganismen wird vom Produzenten durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Posten festgestellt.
Bestehen Zweifel an der Freiheit von den Schadorganismen unter Ziffer 10 und 11, so führt der Produzent Beprobungen und Untersuchungen am betreffenden CAC-Material durch.
3.6 Der Produzent führt die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersu-
chung von CAC-Material gemäss Ziffer 12 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.
3.7 Der Produzent führt Massnahmen des Risikomanagements gemäss Ziffer 12
zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen gemäss Ziffer 3.5 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.
3.8 Die Anforderungen nach Ziffer 3.5 gelten nicht für Mutterpflanzen und
Vermehrungsmaterial während der Kryokonservierung.
4 Boden
Vorstufe, Basis, Zertifiziert
4.1 Der Boden von Vermehrungsbeständen muss frei sein von den unter Ziffer
13 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Vektoren von Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. Die Freiheit von solchen Vektoren wird vor der Bepflanzung durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Im Falle eines Verdachts des Auftretens der Vektoren während des Wachstums werden Beprobung und Untersuchung wiederholt durchgeführt.
Beprobungen und Untersuchungen erfolgen durch das BLW und gegebenenfalls auf Anweisung des BLW durch den Produzenten unter Berücksichtigung von Klima und Biologie der für die betreffende Gattung oder Art relevanten Vektoren.
4.2 Beprobung und Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich: