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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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2Bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:

a. die verbleibende Fläche tiefer ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;

b. kein neuer Partner oder keine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt, oder

c. die Betriebslimite nach Artikel 19 Absatz 2 SVV überschritten wird.

3Aufgehoben

Art. 8

Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.

6. Abschnitt (Art. 11)

Aufgehoben

II

1Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

2Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

… Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer