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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1Aufgehoben

2Die Zulage für verkäste Milch wird für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

Art. 2 Abs. 1 und 3

1Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet, wenn die Milch mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung zu Käse verarbeitet wird und der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.

3Aufgehoben

Art. 3 Gesuche

1Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.

2Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch zu stellen.

3Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:

a. die Erteilung einer Ermächtigung;

1 SR 916.350.2

2020–......