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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c. den Entzug einer Ermächtigung.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
3Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden:
a. welche Rohstoffmengen sie je Milchverwerter oder Milchverwerterin, getrennt nach Milch mit und ohne Silagefütterung, zugekauft haben;
b. welche Rohstoffmengen sie je Milchverwerter oder Milchverwerterin, getrennt nach Milch mit und ohne Silagefütterung, verkauft haben;
c. wie sie die Rohstoffe verwertet haben, insbesondere welche Rohstoffmenge verkäst wurde.
3bisDie Meldung nach Absatz 3 muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.
Art. 11 Aufbewahrung der Daten
Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Verkehrsmilchmenge, zu- und verkaufte Rohstoffmenge sowie verkäste Rohstoffmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta
Sommaruga
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr