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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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Anhang 5 (Art. 15, 28, 30, 44 und 45)

Etikettierung

Kapitel A Ziff. 2 Bst. a, Pkt. 1

2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:

a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen

1. Amtliche Kennnummer (Etikettennummer)

Kapitel A, Ziffer 2, Buchstabe b, Punkt 6

2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:

b. Für Saatgutmischungen

6. Amtliche Kennnummer (Etikettennummer)

Kapitel B, Abschnitt A, Punkt 1

A. Vorgeschriebene Angaben

1. Amtliche Kennnummer (Etikettennummer)

Kapitel B Abschnitt C

C. Vorgeschriebene Angaben für aus Kartoffelsamen erzeugte Pflanzkartoffeln

1. Folgende Angaben müssen für Pflanzkartoffeln gemäss Artikel 38a Absatz 1 zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Angaben enthalten sein:

«Im Rahmen eines zeitlich befristeten Versuchs gemäss den Vorschriften und - Standards der Schweiz und der EU aus Kartoffelsamen erzeugte Pflanzknollen»

2. Folgende Angaben müssen auf dem Begleitdokument des Lieferanten von Setzlingen gemäss Artikel 38a Absatz 2 enthalten sein:

a)

1. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Standards der EU»,

2. die Angabe «CH – BLW»,

3. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation,

4. Name des Erzeugers,

5. Postennummer,

6. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung,

7. Sorte,

8. Anzahl der Setzlinge,

2020–......