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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Anhang 5 (Art. 15, 28, 30, 44 und 45)
Etikettierung
Kapitel A Ziff. 2 Bst. a, Pkt. 1
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
a. Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen
1. Amtliche Kennnummer (Etikettennummer)
Kapitel A, Ziffer 2, Buchstabe b, Punkt 6
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
b. Für Saatgutmischungen
6. Amtliche Kennnummer (Etikettennummer)
Kapitel B, Abschnitt A, Punkt 1
A. Vorgeschriebene Angaben
1. Amtliche Kennnummer (Etikettennummer)
Kapitel B Abschnitt C
C. Vorgeschriebene Angaben für aus Kartoffelsamen erzeugte Pflanzkartoffeln
1. Folgende Angaben müssen für Pflanzkartoffeln gemäss Artikel 38a Absatz 1 zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Angaben enthalten sein:
«Im Rahmen eines zeitlich befristeten Versuchs gemäss den Vorschriften und - Standards der Schweiz und der EU aus Kartoffelsamen erzeugte Pflanzknollen»
2. Folgende Angaben müssen auf dem Begleitdokument des Lieferanten von Setzlingen gemäss Artikel 38a Absatz 2 enthalten sein:
a)
1. die Angabe «Zeitlich befristeter Versuch gemäß den Vorschriften und Standards der EU»,
2. die Angabe «CH – BLW»,
3. Zulassungsnummer der Vermehrungsorganisation,
4. Name des Erzeugers,
5. Postennummer,
6. Arten mit mindestens der Angabe ihrer botanischen Bezeichnung,
7. Sorte,
8. Anzahl der Setzlinge,
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