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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Anhang 6 (Art. 40)
Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen
1 Sortenechtheit
Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln dürfen der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht überschreiten:
a. 0,01 Prozent bei Vorstufenpflanzgut;
b. 0,25 Prozent bei Basispflanzgut;
c. 0,5 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.
2 Virosen
2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft der angebauten Pflanzen von Vorstu-
fenpflanzgut der Klasse F0 (Ausgangsmaterial) dürfen keine Pflanzen mit Anzeichen von Virosen auftreten.
2.2 Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln darf der zahlen-
mässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht überschreiten:
a. 0,5 Prozent bei Vorstufenpflanzgut der Klassen F1, F2, und F3;
b. 1 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse S;
c. 2 Prozent bei Basispflanzgut der Klassen SE1 und SE2;
d. 4 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse E; und
e. 8 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.
2.2 Bei der in Ziffer 2.2 aufgeführten Beurteilung einer Sorte, die chronisch mit
einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.