Vorlagen

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 81Fedlex · Vorlage

Anhang 6 (Art. 40)

Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen

1 Sortenechtheit

Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln dürfen der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten zusammengerechnet nicht überschreiten:

a. 0,01 Prozent bei Vorstufenpflanzgut;

b. 0,25 Prozent bei Basispflanzgut;

c. 0,5 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.

2 Virosen

2.1 Bei der direkten Nachkommenschaft der angebauten Pflanzen von Vorstu-

fenpflanzgut der Klasse F0 (Ausgangsmaterial) dürfen keine Pflanzen mit Anzeichen von Virosen auftreten.

2.2 Bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln darf der zahlen-

mässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht überschreiten:

a. 0,5 Prozent bei Vorstufenpflanzgut der Klassen F1, F2, und F3;

b. 1 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse S;

c. 2 Prozent bei Basispflanzgut der Klassen SE1 und SE2;

d. 4 Prozent bei Basispflanzgut der Klasse E; und

e. 8 Prozent bei zertifiziertem Pflanzgut.

2.2 Bei der in Ziffer 2.2 aufgeführten Beurteilung einer Sorte, die chronisch mit

einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.