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Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 2 Seiten
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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)»
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 17. September 20192 eingereichten Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
Art. 1
1Die Volksinitiative vom 17. September 2019 «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 80a Landwirtschaftliche Tierhaltung
1Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
2Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
3Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
4Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.
1 SR 101
2 BBl 2019 6953
3 … 2020–......