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Vernehmlassung 2020/42: Gegenentwurf des Bundesrates zur Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» · 2 Seiten

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Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» AS …

Art. 197 Ziff. 124

12. Übergangsbestimmungen zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)

1Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80a können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.

2Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 20185 entsprechen.

3Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80a nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Art. 2

1Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom …6 über den Schutz und das Wohlergehen der Tiere) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet.

2Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

5 Richtlinien der Bio Suisse für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knosp Produkten, Fassung vom 1. Januar 2018, abrufbar unter www.bio-suisse.ch.

6 BBl…