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Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 2 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom ...1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c

2Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:

c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 200 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.

Minderheit (Schneeberger, Landolt)

2Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:

c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 300 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.

1BBl 20....

2BBl 20....

3 SR 641.20

20–......