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Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 2 Seiten
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Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom [Datum]
Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom [Datum] hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.