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Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 2 Seiten
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Vorentwurf Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom [Entscheiddatum der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2
beschliesst:
I
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1-3
Kostenlosigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten
1In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.
2Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Die Gebühr darf dabei maximal 2000 Franken betragen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.
Minderheit (Cottier, Binder, Fluri, Jauslin, Romano, Silberschmidt, Streiff)
2Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.
3In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.
SR ..........
1BBl 2020 ...
2BBl 2020 ...
3 SR 152.3
2020–......