Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/112: Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) · 4 Seiten

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Artikel 166c MWSTV

Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass ab Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV alle Anmeldungen sowie alle Abrechnungen und deren Korrekturen elektronisch zu erfolgen ha- ben.

Dies gilt auch für Abrechnungsperioden vor Inkrafttreten des Artikels 123 MWSTV, sofern die Ab- rechnungen erst ab diesem Stichtag eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Sind die Abrechnungen vor dem Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV bereits elektronisch erfolgt, so müssen Korrekturen ebenfalls elektronisch erfolgen.

Aus technischen Gründen können hingegen nachträgliche Korrekturen von Abrechnungen, die vor dem Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV in Papierform eingereicht wurden, nicht elektronisch ein- gereicht werden. Diese Korrekturen sind daher weiterhin in Papierform einzureichen.

Bei der Applikation «MWST Abrechnung easy" ist derzeit die nachträgliche Korrektur von Abrech- nungen auf elektronischem Weg nicht möglich. Sollte sich dies bis zum Inkrafttreten der vorliegen- den Verordnung nicht ändern, sind diese Abrechnungskorrekturen in Papierform einzureichen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Da es bereits seit einigen Jahren für alle steuerpflichtigen Personen möglich ist, sich elektronisch anzumelden resp. die MWST-Abrechnung elektronisch einzureichen oder zu korrigieren, entstehen mit der Einführung von Artikel 65a MWSTG resp. der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

Weil die grosse Mehrheit der steuerpflichtigen Personen die beiden Prozesse schon heute elektro- nisch abwickeln, beschränken sich die administrativen und finanziellen Vorteile vor allem auf den Verzicht auf Druck und Versand der Papierdokumente. Ausgehend von rund 40'000 steuerpflichti- gen Personen, die im Durchschnitt rund 2,5 Abrechnungen pro Jahr auf Papier einreichen, und von Kosten von ca. 1 Franken pro Abrechnung, ergeben sich geschätzte Einsparungen von ca.

100'000 Franken pro Jahr.

In den letzten Jahren wurden die Mehrwertsteuersätze verschiedene Male geändert. Diese Ände- rungen sind im Zusammenhang mit der Papierabrechnung immer mit hohen Kosten verbunden, da die Abrechnungsformulare angepasst werden müssen. Durch das elektronische Verfahren wird es einfacher und kostengünstiger, zukünftige Änderungen bei den Mehrwertsteuersätzen umzuset- zen, als dies mit der Papierversion möglich wäre.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die Neuerung werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Digitalisierung im Steuerbereich geschaffen. Dadurch wird ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Arbeiten ermöglicht. Dies hat positive, wenn auch nicht eindeutig messbare volkswirtschaftliche Aus- wirkungen. Generell kann dank der Ausdehnung der Digitalisierung mit einem Rückgang der Ver- waltungskosten und damit einer Effizienzsteigerung bei den betroffenen Steuern gerechnet werden.