Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/112: Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (elektronische Verfahren) · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

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Am 1. Januar 2022 ist Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Ver- fahren nach dem Mehrwertsteuergesetz vorschreiben und dabei deren Modalitäten regeln kann.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die Anmeldung als steuerpflichtige Person gemäss Artikel 66 Absatz 1 MWSTG und die Abrech- nung nach Artikel 71 MWSTG sowie die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung nach Artikel 72 MWSTG sollen ab Inkrafttreten von Artikel 123 MWSTV ausschliesslich elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen. Der Zugang zu diesem Portal kann auch über andere Portale erfolgen. Die ESTV ist Datenherrin der Grundapplikationen des vorgesehenen Portals und für die Einhaltung des Steuergeheimnisses verantwortlich.

2.2 Umsetzungsfragen

Stand Ende 2021 erfolgten die Anmeldungen bereits praktisch zu 100%, die Abrechnungen zu rund 90% und die Korrekturen der Abrechnungen zu rund 70% elektronisch. Eine überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen verkehrt somit in diesen Bereichen schon heute freiwillig elektro- nisch mit der ESTV. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Portals für die betroffenen Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als die Anmeldung oder Abrechnung auf Papier. Die Verpflichtung, in diesen Bereichen nur noch elektronisch über das vorgesehene Portal mit der ESTV zu verkehren, ist somit zumutbar.

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 123 MWSTV

Die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 1 MWSTG) und die Abrechnung sowie die Korrekturen an der Abrechnung (Art. 71 und 72 MWSTG) haben elektronisch über das hierfür vor- gesehene Portal zu erfolgen. Dabei kann es sich auch um Partnerportale (z.B. EasyGov) handeln, in welchen das vorgesehene Portal ebenfalls enthalten ist.

Erfolgt eine Anmeldung oder Abrechnung inklusiv der Korrekturen nicht elektronisch über das vor- gesehene Portal, wird die ESTV die nicht korrekte Anmeldung oder Abrechnung zurückweisen und die steuerpflichtige Person an ihre Verpflichtung nach Artikel 123 MWSTV erinnern. Diese Mah- nung enthält die Aufforderung, die Anmeldung oder Abrechnung, inkl. der Korrekturen, innert einer Nachfrist elektronisch über das vorgesehene Portal vorzunehmen. Zudem wird die steuerpflichtige Person darauf aufmerksam gemacht, dass eine nicht elektronisch über das vorgesehene Portal erfolgte Anmeldung oder Abrechnung, inkl. der Korrekturen, als nicht eingereicht gilt und die Nicht- einreichung eine Verletzung von Verfahrenspflichten nach Artikel 98 MWSTG darstellt, welche mit Busse bestraft wird. Die Besteuerung erfolgt dann aufgrund einer Ermessenseinschätzung gemäss Artikel 79 MWSTG.

In Artikel 66 Absatz 1 MWSTG zur Anmeldung als steuerpflichtige Person wird von schriftlicher An- meldung gesprochen. Mit der vorliegenden Verordnung, die sich auf die neue (spätere) Regelung von Artikel 65a MWSTG stützt, wird diese Regelung übersteuert; d.h. es gilt Artikel 65a und die da- rauf gestützte Ausführungsbestimmung. Die Anmeldung hat somit neu elektronisch über das Portal zu erfolgen.

1 SR 641.20