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Vernehmlassung 2021/119: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten alpenquerenden kombinierten Verkehrs · 2 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene2 wird folgt geändert:

Art. 8 Förderung des Schienengüterverkehrs

1Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Förderungsmassnahmen beschliessen. Dabei wird in erster Linie der unbegleitete kombinierte Verkehr gefördert. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.

2Im unbegleiteten kombinierten Verkehr hat die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen. Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.3

3Der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) kann bis Ende 2028 gefördert werden.

4Wird der Betrieb der Rollenden Landstrasse eingestellt, so kann sich der Bund bis ein Jahr nach Einstellung des Angebots an den Liquidationskosten der Betreiberin beteiligen.

1BBl .......

2 SR 740.1

3 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). 2020–2091