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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:
c. Futtermittel-Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutz- und Heimtieren verwendet werden.
Art. 2 Abs. 5bisBst. h
5bisNicht zertifizierungspflichtig sind:
h. die Vermarktung von unverpackten Erzeugnissen, ausgenommen Futtermitteln, sofern:
1. die Erzeugnisse direkt den Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden,
2. das Unternehmen keine anderweitigen zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten nach Absatz 5 ausübt oder an Dritte vergibt, und
3. die jährlich verkaufte Menge von 5000 Kilogramm nicht überschritten wird oder der Jahresumsatz unter 20 000 Schweizer Franken liegt.
SR ..........
1 SR 910.18
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