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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e

2Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

d. Aufgehoben

e. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, Anhang 2 Ziffer 55.

Art. 3 Abs. 1 und 5

1Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b–c und e müssen mindestens innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.

5Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

Art. 5 Abs. 3 und 6

3Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d vor Ort kontrolliert werden.

6Mindestens 40 Prozent aller jährlichen risikobasierten Kontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

SR ..........

1 SR 910.15

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