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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. c
1Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:
d. Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen;
3Keine Beiträge werden ausgerichtet für:
c. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen, die vor ihrem druschreifen Zustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Art. 2 Bst. e
Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für:
Franken
e. Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen sowie Mischungen nach Arti-
kel 6b Absatz 21000
Art. 6b Abs. 2
2Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.
1 SR 910.17
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