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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. c

1Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

d. Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen;

3Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

c. Flächen mit Raps, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Öllein, Mohn, Saflor, Soja, Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen, die vor ihrem druschreifen Zustand oder nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;

Art. 2 Bst. e

Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr für:

Franken

e. Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen sowie Mischungen nach Arti-

kel 6b Absatz 21000

Art. 6b Abs. 2

2Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Bohnen, Erbsen, Lupinen und Linsen mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

1 SR 910.17

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