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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Art. 45 Persönliche Voraussetzungen

Die Voraussetzungen nach Artikel 29 müssen eingehalten werden.

Art. 46 Tragbare Belastung

1Die Voraussetzungen nach Artikel 31 müssen eingehalten werden.

2Für gemeinschaftliche Initiative nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a muss keine Tragbarkeit berechnet werden.

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite

Art. 47 Anrechenbare Kosten

1Zusätzlich zu den Kosten gemäss Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:

a. Lohnkosten für das erste Jahr der neuen Geschäftstätigkeit;

b. Marketingkosten bis zwei Jahre nach der Finanzhilfegewährung;

c. Untersuchungs- und Beratungskosten.

2Für die anrechenbare Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a können nur Investitionskredite ausgerichtet.

Art. 48 Höhe der Beiträge, Beitragssätze und spezifische Bestimmungen zu

den Massnahmen

1Die Ansätze für Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 7 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um die Umweltziele zu erreichen kann das BLW die Ansätze für Beiträge im Anhang 7 ändern.

2Für die Berechnung des Beitrages werden von den anrechenbaren Kosten übrige öffentliche Beiträge abgezogen.

3Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 7 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützen Bauten sind von den maximal möglichen Beiträgen im Minimum der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 66 Absatz 6 Buchstabe c abzuziehen.

4Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion kann befristet ein Zuschlag gewährt werden. Dieser erfordert keine kantonale Gegenleistung. Die Massnahmen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlages sind in Anhang 7 festgelegt.

5Das BLW kann zusätzliche befristeten Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen sowie ihre Beitragssätze festlegen.