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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Anhang 5 (Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1)
Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen
1. Finanzhilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere
Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit
in
Hügelzone und Bergzonen II–IV Alle Zonen
Bergzone I maximalen Beiträge pro Betrieb Fr. 155 000 215 000 - Stall pro GVE Fr. 1 700 2 700 6 000 Futter- und Strohlager pro m3 Fr. 15 2090
Hofdüngeranlage pro m3 Fr. 22,50 30110
Remise pro m2 Fr. 25 35190
Mehrkosten aufgrund besonde- % 40 50 - rer Erschwernisse
a. Befindet sich die, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Finanzhilfen:
- der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;
- wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.
b. Die Mehrkosten aufgrund besondere Erschwernisse sind bei den maximalen Beiträgen je Betrieb nicht zu berücksichtigen.
c. Remisen und Futter- und Strohlager werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
d. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
2. Finanzhilfen für Alpgebäude
Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit
in
Wohnteil Fr. 30 360 79 000 Wohnteil; ab 50 GVE (gemolkene Tiere) Fr. 45 600 115 000