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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Anhang 7 (Art. 48 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1)
Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen
1. Investitionskredite für Starthilfe
a. Die Höhe der Starthilfe wird aufgrund der Betriebsgrösse abgestuft. Die Pauschale beträgt für Betriebe mit einer SAK 100 000 Franken und steigt anschliessend in Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK.
b. In Gebieten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten auch Betrieben unter einer SAK eine Starthilfe von 75 000 Franken.
c. Hauptberuflicher Betreiber oder hauptberufliche Betreiberin eines Fischerei- oder Fischzuchtbetriebes erhalten eine Starthilfe von 110 000 Franken.
2. Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion (Art. 1 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1)
2.1. Reduktion der Ammoniakemissionen
Massnahme Beitrag Investitionskre-Befristeter Zuschlag
in Fr. dit
in Fr. Beitrag in Fr. Frist bis Ende
Laufgänge mit Quergefälle und Harnsam- 120 120 120 2024 melrinne pro GVE
Erhöhte Fressstände pro GVE 70 70 70 2024
Abluftreinigungsanlagen pro GVE 500 500 500 2024
Anlagen zur Gülleansäuerung pro GVE 500 500 500 2028
Abdeckung von bestehenden Güllelager 30 - - - pro m2
Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unterstützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 erstellt.
b. Die auf dem Betrieb anfallenden Mengen an Phosphor und Stickstoff übersteigen auch nach dem Stallbau den ausgewiesenen Pflanzenbedarf nicht.
c. Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmodell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.