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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Ausbildungsanforderung
1Die Betriebshilfedarlehen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften.
2Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen werden Betriebshilfedarlehen auch Eigentümern und Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaften lassen.
3Juristischen Personen werden Betriebshilfedarlehen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln in Eigentum natürlichen Personen sind, die nach dieser Verordnung Betriebshilfedarlehen erhalten können, sind und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
4Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG);
b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder
c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
5Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
6Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.
7Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3Bei juristischen Personen, einer Personengesellschaft, verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen, ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Art. 6 Abs. 4
4Die letzte Umschuldung muss mindestens drei Jahre zurückliegen.