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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Betriebsgrösse
1Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) besteht.
2In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
a. für Betriebshilfedarlehen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
b. Für Betriebshilfedarlehen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
3Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung nach Absatz 2 Buchstabe b für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten sind in Anhang festgelegt.
4Ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 können die SAK-Faktoren der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 angewendet werden.
Art. 3
Aufgehoben
1 SR 914.11
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