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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;

f. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.

Gliederungstitel vor Art. 8

4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen

Art. 60 Abs. 3 Bst. b

3Kein Pflanzenpass ist erforderlich:

b. für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind und weder vom Betrieb selber ausgeliefert werden noch von den Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeholt werden.

Art. 75 Abs. 3bis

3bisDas zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Elemente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen.

Art. 80 Abs. 4

4Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinheiten sowie die dort produzierten Waren nach Artikel 60 innerhalb der vom EPSD festgelegten Frist melden. Eine Meldung ist auch nötig, wenn ein Betrieb im betreffenden Jahr keine solchen Waren produziert oder in Verkehr bringt oder für keine Waren einen Pflanzenpass ausstellt.

Art. 107

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 14 Absatz 4, 51, 55 Absätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden. Dies gilt auch für Verfügungen, die gestützt auf Bestimmungen erlassen werden, welche vom zuständigen Bundesamt nach Artikel 23 Buchstaben e oder g festgelegt worden sind.