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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Futtermittel-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 47 Abs. 2

2Betriebe der Primärproduktion, die Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder von Vormischungen, die solche enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident, Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr