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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

1Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge und der Abrechnungen sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und c, 2, 3 Bst. c und 4

Grundsatz

1Es werden Beiträge ausgerichtet für:

b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) von Tieren von Schweizer Rassen;

c. die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.

2Aufgehoben

3Die Beiträge werden ausgerichtet:

c. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: an anerkannte Zuchtorganisationen.

4Aufgehoben

Art. 23a Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status

1Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:

1 SR 916.310

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