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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1
1Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge und der Abrechnungen sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und c, 2, 3 Bst. c und 4
Grundsatz
1Es werden Beiträge ausgerichtet für:
b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) von Tieren von Schweizer Rassen;
c. die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.
2Aufgehoben
3Die Beiträge werden ausgerichtet:
c. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: an anerkannte Zuchtorganisationen.
4Aufgehoben
Art. 23a Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status
1Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
1 SR 916.310
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