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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
1Aufgehoben
2Die Zulage für verkäste Milch wird für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
1Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch ausgerichtet, wenn:
Art. 3 Gesuche
1Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 eingereicht werden.
2Der Milchproduzent oder die Milchproduzentin kann den Milchverwerter oder die Milchverwerterin ermächtigen, ein Gesuch zu stellen.
3Er oder sie muss der Administrationsstelle melden:
a. die Erteilung einer Ermächtigung;
b. die in der Milchdatenbank vorhandene Identifikationsnummer der beauftragten Personen;
c. den Entzug einer Ermächtigung.
1 SR 916. 350.2
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