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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 5 (neu)

5Die zuständigen kantonalen Stellen der Tierseuchengesetzgebung können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung von Daten nach Anhang 1 beantragen.

Art. 39 Dritte

1Das BLW kann in Zusammenarbeit mit der Identitas AG auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden.

2Sind die Daten nicht anonymisiert, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 54 Zugriffsrechte

1Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.

2Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV2 ergänzen.

SR ..........

1SR 916.404.1

2 SR 916.401

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