Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. In der Bergzone IV liegen sogar 81% der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit mehr als 18% Hangneigung. Unter diese Bedingungen ist die Bewirtschaftung der Flächen sehr aufwändig und wenig attraktiv.
Die Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung wird aus der IBLV als Anhang in der SBMV integriert.
Diese Bestimmungen sind mit der SVV harmonisiert.
Art. 3
Diese Bestimmungen werden in Artikel 2 integriert.
Art. 4 Ausbildungsanforderung
In der Regel sind es natürliche Personen, die Finanzhilfe erhalten können. Wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine juristische Person ist, muss diese die Bedingungen hinsichtlich Kapital und Stimmrechte einhalten. Dabei handelt es sich um die aktuell geltende Regelung und Praxis.
Wie bereits heute geltend, müssen die Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebes eine landwirtschaftliche Ausbildung oder gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf vorweisen können.
Das BLW wird wie bisher die Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung in einem Kreisschreiben festhalten. Das geltende Kreisschreiben des BLW Nr. 4/2017 behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit.
Art. 5 Abs. 2 und 3
Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a (unverschuldete finanzielle Bedrängnis) und b (Umschuldung) gewährt.
In das veranlagte steuerbare Vermögen ist das Bauland nach den kantonalen Vorschriften schon bewertet. Als administrative Vereinfachung soll der Vermögenswert des Baulandes nicht mehr mit dem ortsüblichen Verkehrswert korrigiert werden.
Es wird präzisiert, wie das Vermögen bei juristischen Personen, einer Personengesellschaft, verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen berücksichtigt werden soll: Das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen ist massgebend.
Diese Bestimmungen sind mit der SVV harmonisiert.
Art. 6 Abs. 4
Leistungsfähige Betriebe sollen nicht bei der Umschuldung begrenzt werden. Nach einer Umschuldung kann wieder nach 3 Jahren wieder ein Gesuch gestellt werden (anstatt zehn Jahre). Die Wartefrist ist mit dem Absatz 1 harmonisiert.
Art. 11 Abs. 1 und 2
Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen Buchhaltungen einzureichen. Die Kantone sind frei steuerliche oder betriebswirtschaftliche Buchhaltungen einzufordern. Diese Auflage kann frei für Darlehen unter oder über dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 gestellt werden.