Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 11 Buchhaltungspflicht
Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen Buchhaltungen einzureichen.
Art. 13 Abs. 3
3Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die tragbare Belastung nach Artikel 7 Absatz 2 und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 15 bleibt vorbehalten.
Art. 14 Abs. 1, 3 und 4
1Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10 Jahre. Ein Aufschub und die Stundung der Rückzahlung sind innerhalb der maximalen Fristen zulässig.
3Aufgehoben
4Aufgehoben
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr