Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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es wird mit Artikel 187a ein neuer Grundtatbestand vorgeschlagen, der zur Anwendung gelangt, wenn kein spezifischer Tatbestand (Art. 188 bis 193) erfüllt ist und nicht nur eine sexuelle Belästigung im eigentlichen Sinn vorliegt. Namentlich kommt die neue Bestimmung zur Anwendung,
wenn der Täter / die Täterin am Opfer eine sexuelle Handlung vornimmt oder eine solche von diesem vornehmen lässt und sich dabei (eventual-) vorsätzlich über den entgegenstehenden, verbal und / oder nonverbal geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt, ohne dieses zu nötigen; oder
wenn der Täter / die Täterin am Opfer überraschend eine sexuelle Handlung vornimmt; oder
wenn der Täter / die Täterin bei der Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und dabei ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt;
die Definition der «Vergewaltigung» soll ausgedehnt werden, so dass nicht nur der Beischlaf als erzwungene sexuelle Handlung darunterfällt und auch Opfer männlichen Geschlechts von diesem Tatbestand erfasst werden;
es soll möglich werden, beim Exhibitionismus lediglich eine Busse statt eine Geldstrafe auszusprechen;
pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, sollen nicht mehr als harte Pornografie gelten;
bei der Pornografie soll die Straflosigkeit von Personen erweitert werden, die von Minderjährigen pornografische Bilder / Filme herstellen, diese besitzen, konsumieren oder an die dargestellte Person weiterleiten. Voraussetzungen für die Straflosigkeit sind, dass die abgebildete Person darin eingewilligt hat, die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht und der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Straflos sollen neu auch Minderjährige sein, die von sich selbst pornografische Bilder / Filme herstellen, besitzen oder konsumieren und allenfalls unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen weiterleiten;
mit Artikel 197a wird ein neuer Tatbestand vorgeschlagen, der ausdrücklich das Grooming im engeren Sinne unter Strafe stellt (siehe Parlamentarische Initiative 18.434 [Amherd] Bregy «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen»).
Ein Teil dieser Änderungen wird als eine von zwei Varianten zur Diskussion gestellt.
Entgegen dem Entwurf des Bundesrates soll in den Artikeln 187 ff. die Geldstrafe als mögliche Sanktion nicht gestrichen werden. Ebenfalls soll darauf verzichtet werden, einen speziellen Tatbestand zum Posing einzuführen (siehe Motion 14.3022 Rickli «Kinderpornografie. Verbot von Posing-Bildern»).