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Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Abbau der coronabedingten Verschuldung)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom .....................1,

beschliesst:

I

Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 6 Bst. b3

6 Als Einnahmen gelten:

b. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).

Art. 17c Abs. 1bis

1bisDie Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.

Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid-

19-Epidemie

1 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.

1BBl …

2 SR 611.0

3 BBl 2021 670