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Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

2 Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.

3 Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.

Variante 1 von Art. 66c

Art. 66c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 17e Absatz 1 findet erstmals auf den Rechnungsabschluss 2022 Anwendung.

Variante 2 von Art. 66c

Art. 66c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung wird der Fehlbetrag des Amortisationskontos zulasten des Ausgleichskontos um die Hälfte reduziert, sofern dieses einen ausreichend hohen Stand aufweist.

2 Artikel 17e Absatz 1 findet erstmals auf den Rechnungsabschluss 2022 Anwendung.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Artikel 17e gilt bis zum vollständigen Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos, längstens aber bis zum 31. Juli 2040.